2.4.2. Aus denselben Gründen erachtet es das Obergericht ebenso als erstellt, dass der Beschuldigte A._____ mindestens ein weiteres Mal ins Gesicht geschlagen hat, als sie bereits am Boden lag. Einerseits ergibt sich das wiederum aus den glaubhaften Aussagen von C._____, welche Entsprechendes anlässlich ihrer Befragung mehrfach ausgeführt hat (UA act. 150), andererseits decken sich diese Aussagen wiederum mit den Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten, wonach A._____ auch -7- an der linken Gesichtshälfte Schwellungen und Hautabschürfungen erlitten habe, welche sich zwanglos einem Schlag mit der Faust zuordnen liessen (UA act. 168).