– wenn nicht durch Gewalteinwirkung – derart heftig gestürzt sein soll. Andererseits ist auf den durch die Kantonspolizei erstellten Fotoaufnahmen ersichtlich, dass die Hände des Beschuldigten Blutrückstände sowie zahlreiche Hautabschürfungen, insbesondere an den Fingerknöcheln sowie unterhalb der Fingernägel, aufweisen, während jene von E._____ nahezu unversehrt sind (UA act. 161 und 162). In der Gesamtbetrachtung besteht daher kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, woraufhin diese zu Boden gestürzt und mit dem Gesicht auf der Bordsteinkante aufgeschlagen ist.