Während sich damit bereits aufgrund der Aussagen an sich keinerlei Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufdrängen, lassen auch die übrigen Tatumstände sowie das Spurenbild keinerlei andere Interpretation zu, als dass A._____ aufgrund eines Schlags des Beschuldigten gestürzt ist. Einerseits ist bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht erklärbar, weshalb A._____ – wenn nicht durch Gewalteinwirkung – derart heftig gestürzt sein soll.