Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten sind die Aussagen der beiden Frauen nicht nur deshalb glaubhaft, weil sie in den wesentlichen Geschehensabläufen übereinstimmen, sondern darüber hinaus zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So konnten sich namentlich beide daran erinnern, dass A._____ den Beschuldigten zurechtgewiesen habe, als er sie nach der Alkoholflasche gefragt habe. C._____ führte zudem aus, vom Geräusch des Aufpralls «wachgerüttelt» worden zu sein. Sie habe daraufhin D._____ zu Hilfe gerufen, weil sie mit der Situation überfordert gewesen sei. Dieser sei jedoch – anstatt sich um A._____ zu kümmern – auf die beiden Eritreer losgegangen (UA act.