Daraufhin habe die Person sie – vermutlich mit der Faust oder der Flasche – ins Gesicht geschlagen und ihr sei schwarz vor Augen geworden (UA act. 93 ff.). Diese Aussagen bestätige sie im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Damit übereinstimmend sagte auch C._____ aus, sie seien Richtung C. -Platz unterwegs gewesen, wobei sie und A._____ vorausgegangen seien. Sie hätten eine Weissweinflasche dabeigehabt und abwechselnd daraus getrunken.