Hand, am rechten Handgelenk und an beiden Knien, eine Weichteilschwellung am linken Handrücken, einen Bluterguss in der Verlängerung des zweiten Fingerstrahls sowie Abbrüche der Nagelkanten des linken Mittelund Ringfingers als Folge stumpfer Gewalteinwirkung erlitten hat (vgl. UA act. 167 f.). Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob diese Verletzungsfolgen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind.