122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4 f.). -4- Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom entsprechenden Tatvorwurf mit der Begründung, die Aussagen der beiden Frauen seien widersprüchlich. Entgegen der Vorinstanz lasse sich gestützt darauf nicht erstellen, dass der Beschuldigte A._____ mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 2).