Aufgrund des Sturzes sowie der Faustschläge habe A._____ unter anderem diverse Verletzungen der rechten und linken Gesichtshälfte erlitten, wobei gemäss Arztbericht im Bereich des rechten Auges eine bleibende Schädigung in Form einer Narbe resultierte. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass A._____ keine schwerwiegenden resp. lebensgefährlichen Verletzungen davongetragen habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von A._____ sowie von C._____ und das rechtsmedizinische Gutachten als erstellt und sprach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m.