In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich des erstinstanzlichen Freispruchs wegen einfacher Körperverletzung sowie des Schuldspruchs wegen Missachtung der Eingrenzung, ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und folglich nicht zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).