2.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 25. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 2.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie der Privatklägerin fand am 1. Juli 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie den damit einhergehenden Straffolgen, gegen die Landesverweisung sowie die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung.