Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.173 (ST.2021.175; StA.2021.1645) Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1998, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Melany Haltiner, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 13. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen sowie für die Dauer von 15 Jahren – unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) – des Landes zu verweisen. 1.2. Mit Urteil vom 28. März 2023 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei, erkannte ihn jedoch hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung für schuldig und verurteilte ihn dafür – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2022 sowie jenem der Staatanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. November 2022 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 3 ½ Jahren. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet sowie zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in Höhe von Fr. 1'500.00 verpflichtet. 2. 2.1. Gegen das ihm am 31. März 2022 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte am 5. April 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 10. Juli 2023 zugestellt. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 19. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Er sei lediglich wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Darüber hinaus sei ihm für die darüber hinaus erstandene Haft eine Entschädigung von Fr. 200.00 pro Tag zuzusprechen und von einem Landesverweis sowie der Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung sei abzusehen. 2.3. Am 18. September 2023 liess der Beschuldigte eine schriftliche Berufungsbegründung vorgängig zur Berufungsverhandlung einreichen. -3- 2.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 25. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 2.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie der Privatklägerin fand am 1. Juli 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie den damit einhergehenden Straffolgen, gegen die Landesverweisung sowie die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich des erstinstanzlichen Freispruchs wegen einfacher Körperverletzung sowie des Schuldspruchs wegen Missachtung der Eingrenzung, ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und folglich nicht zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 im Wesentlichen vorgeworfen, dass es am 13. März 2021 um ca. 00:40 Uhr bei der Bushaltestelle R-Platz in S._____ zu einer zunächst verbalen, dann tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin A._____ gekommen sei. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte A._____ mit der Faust derart heftig ins Gesicht geschlagen, dass diese zu Boden gegangen sei. Anschliessend habe er noch zwei weitere Male mit der Faust gegen den Kopf der am Boden liegenden Frau geschlagen. Aufgrund des Sturzes sowie der Faustschläge habe A._____ unter anderem diverse Verletzungen der rechten und linken Gesichtshälfte erlitten, wobei gemäss Arztbericht im Bereich des rechten Auges eine bleibende Schädigung in Form einer Narbe resultierte. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass A._____ keine schwerwiegenden resp. lebensgefährlichen Verletzungen davongetragen habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von A._____ sowie von C._____ und das rechtsmedizinische Gutachten als erstellt und sprach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4 f.). -4- Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom entsprechenden Tatvorwurf mit der Begründung, die Aussagen der beiden Frauen seien widersprüchlich. Entgegen der Vorinstanz lasse sich gestützt darauf nicht erstellen, dass der Beschuldigte A._____ mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 2). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass am 13. März 2021 um 00:43 Uhr bei der kantonalen Notrufzentrale ein Polizeinotruf eingegangen ist, wonach bei der Bushaltestelle R-Platz in S._____ eine Schlägerei zwischen mehreren Personen in Gange sei. Die ausgerückte Patrouille der Stadtpolizei S._____ hat daraufhin an besagter Stelle eine Auseinandersetzung angetroffen, an welcher nebst dem Beschuldigten und A._____ deren damaliger Freund D._____, sowie drei weitere Personen (C._____, E._____ sowie F._____) beteiligt waren (UA act. 182). Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 16. April 2021 ist ausserdem erstellt, dass A._____ in der besagten Nacht erhebliche Verletzungen im Gesicht, namentlich streifig akzentuierte Hautabschürfungen mit oberflächlichen und tiefen Anteilen am rechten Jochbogen, mit Beteiligung der Wange sowie des Augenober- und Augenunterlides rechts, Blutergüsse mit Schürfkomponenten und teilweise ausgeprägter Weichteilschwellung an der Oberlippe rechts, an der linken Augenbraue und am linken Augenaussenwinkel, Hautabschürfungen an der linken Oberlippe, am rechten Nasenansatz, an der rechten Wange und am Kinn rechtsseitig sowie Hautabschürfungen an der Streckseite der linken Hand, am rechten Handgelenk und an beiden Knien, eine Weichteil- schwellung am linken Handrücken, einen Bluterguss in der Verlängerung des zweiten Fingerstrahls sowie Abbrüche der Nagelkanten des linken Mittel- und Ringfingers als Folge stumpfer Gewalteinwirkung erlitten hat (vgl. UA act. 167 f.). Umstritten und zu prüfen ist indessen, ob diese Verletzungs- folgen dem Beschuldigten zuzuschreiben sind. 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher -5- Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass die bei A._____ festgestellten Verletzungen auf mindestens zwei Faustschläge des Beschuldigten zurückzuführen sind: 2.4.1. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 16. April 2021 zufolge ist das Verletzungsbild von A._____ im Bereich des rechten Auges durch einen tangentialen Kontakt mit einer rauen, teils kantigen Oberfläche, beispielsweise der Kante eines Trottoirs zu erklären (UA act. 168 f.). Dass A._____ zu Boden gestürzt ist, ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Aussagen ihrer Kollegin C._____, welche ausführte, vom Geräusch des Aufpralls ihres Kopfes «wachgerüttelt» worden zu sein (UA act. 146), sondern im Übrigen auch aus den Aussagen des an der Auseinandersetzung unbeteiligten G._____, welcher auch die Polizei verständigt hat. Er sagte zusammengefasst aus, auf dem Nachhauseweg bei der Bushaltestelle auf einen aus vier Männern bestehenden, prügelnden Haufen gestossen zu sein, während daneben eine Frau bereits blutend am Boden gelegen habe (UA act. 119 ff.). Wie es dazu gekommen ist, haben zwar weder G._____ noch einer der anderen beteiligten Männer beobachtet. Indessen ist gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von A._____ und C._____ erstellt, dass ein Faustschlag des Beschuldigten A._____ zu Fall gebracht hatte. A._____ sagte anlässlich ihrer Befragung am Tag des Vorfalls zusammengefasst aus, sie sei gemeinsam mit ihrem Freund D._____, C._____ sowie F._____ auf dem Nachhauseweg von T._____ nach U._____ gewesen, als eine Person auf sie zugekommen sei und sie angepöbelt habe. Sie habe zu Beginn noch eine Flasche Alkohol in der Hand gehalten, welche sie auf einmal nicht mehr in der Hand gehabt habe. Die Person habe auf sie sehr aggressiv gewirkt, weshalb sie ihr gesagt habe, dass man auch anständig und respektvoll miteinander sprechen könne. Daraufhin habe die Person sie – vermutlich mit der Faust oder der Flasche – ins Gesicht geschlagen und ihr sei schwarz vor Augen geworden (UA act. 93 ff.). Diese Aussagen bestätige sie im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Damit übereinstimmend sagte auch C._____ aus, sie seien Richtung C. -Platz unterwegs gewesen, wobei sie und A._____ vorausgegangen seien. Sie hätten eine Weissweinflasche dabeigehabt und abwechselnd daraus getrunken. Daraufhin seien sie von zwei Männern angesprochen worden und es sei zu einer Diskussion gekommen, vermutlich weil sie den Weisswein haben wollten und A._____ ihnen diesen nicht habe geben -6- wollen. A._____ habe ihnen dann gesagt, dass sie etwas respektvoller sein sollten. Einer der beiden habe daraufhin ausgeholt und zugeschlagen, wobei A._____ auf dem Boden gelandet sei (UA act. 146 f.). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten sind die Aussagen der beiden Frauen nicht nur deshalb glaubhaft, weil sie in den wesentlichen Geschehensabläufen übereinstimmen, sondern darüber hinaus zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So konnten sich namentlich beide daran erinnern, dass A._____ den Beschuldigten zurechtgewiesen habe, als er sie nach der Alkoholflasche gefragt habe. C._____ führte zudem aus, vom Geräusch des Aufpralls «wachgerüttelt» worden zu sein. Sie habe daraufhin D._____ zu Hilfe gerufen, weil sie mit der Situation überfordert gewesen sei. Dieser sei jedoch – anstatt sich um A._____ zu kümmern – auf die beiden Eritreer losgegangen (UA act. 148). Nicht nur die Ver- knüpfungen der Geschehnisse mit den eigenen Gefühlen sprechen dafür, dass die Schilderungen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen, sondern auch der Umstand, dass C._____ darauf verzichtet hat, den Beschuldigten unnötig zu belasten. So führte sie auf Befragung aus, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte mit der Flasche zugeschlagen habe und auch die Prügelei mit D._____ nicht wahrgenommen zu haben, weil sie sich auf A._____ konzentriert habe (UA act. 149). Während sich damit bereits aufgrund der Aussagen an sich keinerlei Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufdrängen, lassen auch die übrigen Tatumstände sowie das Spurenbild keinerlei andere Interpretation zu, als dass A._____ aufgrund eines Schlags des Beschuldigten gestürzt ist. Einerseits ist bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht erklärbar, weshalb A._____ – wenn nicht durch Gewalteinwirkung – derart heftig gestürzt sein soll. Andererseits ist auf den durch die Kantonspolizei erstellten Fotoaufnahmen ersichtlich, dass die Hände des Beschuldigten Blutrückstände sowie zahlreiche Hautabschürfungen, insbesondere an den Fingerknöcheln sowie unterhalb der Fingernägel, aufweisen, während jene von E._____ nahezu unversehrt sind (UA act. 161 und 162). In der Gesamtbetrachtung besteht daher kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, woraufhin diese zu Boden gestürzt und mit dem Gesicht auf der Bordsteinkante aufgeschlagen ist. 2.4.2. Aus denselben Gründen erachtet es das Obergericht ebenso als erstellt, dass der Beschuldigte A._____ mindestens ein weiteres Mal ins Gesicht geschlagen hat, als sie bereits am Boden lag. Einerseits ergibt sich das wiederum aus den glaubhaften Aussagen von C._____, welche Entsprechendes anlässlich ihrer Befragung mehrfach ausgeführt hat (UA act. 150), andererseits decken sich diese Aussagen wiederum mit den Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten, wonach A._____ auch -7- an der linken Gesichtshälfte Schwellungen und Hautabschürfungen erlitten habe, welche sich zwanglos einem Schlag mit der Faust zuordnen liessen (UA act. 168). Zusammengefasst bestehen für das Obergericht nach dem Gesagten keinerlei Zweifel daran, dass sich der zur Anklage erhobene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. 2.5. 2.5.1. Nach Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefähr- lichen Gegenständen gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbei- zuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebens- erfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Es ist jedoch nicht generell davon auszugehen, dass Schläge gegen den Kopf regelmässig zu schweren und bleibenden Schäden oder lebens- gefährlichen Verletzungen führen, es sind stets die konkreten Tatumstände -8- zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.1 f.). 2.5.2. Mit der Vorinstanz sind die beiden wuchtigen Faustschläge gegen den Kopf von A._____ unter den vorliegenden Umständen als versuchte schwere Körperverletzung einzustufen. Zwar hat A._____ keine lebensgefährlichen Verletzungen oder eine arge sowie bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB davongetragen (zu den erlittenen Verletzungen siehe oben), weshalb es am Taterfolg der schweren Körperverletzung fehlt. Dies ist aber nur dem Zufall zu verdanken. Bereits der erste und unvermittelt gegen das Gesicht von A._____ ausgeführte Schlag war so wuchtig, dass ihr sofort schwarz vor Augen wurde, sie zu Boden stürzte und mit dem Gesicht auf der Trottoirkante aufschlug. Es mag zwar zutreffen, dass A._____ an diesem Abend unter Alkoholeinfluss stand (vgl. UA act. 98, wonach sie zwei Gläser Weisswein, zwei bis drei Shotgläser sowie einen CBD-Joint konsumiert habe). Jedoch war sie nicht derart alkoholisiert, als dass sie in ihrer Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigt oder dies der Grund für ihren Sturz zu Boden gewesen wäre. Sodann hat der Beschuldigte ein weiteres Mal mit der Faust erneut gegen den Kopf der ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeiten am Boden liegende A._____ geschlagen. Damit lag das hohe Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer bleibenden Entstellung des Gesichts offensichtlich sehr nahe, was für den Beschuldigten ohne Weiteres zu erkennen war, bedarf es dafür doch keiner besonderen Intelligenz. Entsprechend müssen die möglichen Konsequenzen seines Handelns auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Indem er dennoch gleich zwei Mal zugeschlagen hat, hat er diese zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, weshalb von einer versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. 2.6. Der Beschuldigte beanstandet im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz trotz eines Atemalkoholgehalts von 2.24 Promille nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen sei (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 3.3). Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine -9- feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichts- promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; BGE 122 IV 49 E. 1b). Beim Beschuldigten wurde eine maximale Blutalkoholkonzentration von zwischen 2.01 bis 2.24 Promille festgestellt, was zwar nur knapp über dem Grenzwert von 2 Promillen liegt, bis zu welchem nach der Rechtsprechung nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aber die Vermutung der verminderten Schuldfähigkeit vorliegend nicht durch Gegenindizien umstossen. Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit häufig unter Alkoholeinfluss polizeilich aufgegriffen worden war (vgl. dazu ausführlich das vorinstanzliche Urteil E. 5.5.3) und der Alkoholkonsum auch bei früheren Delikten eine Rolle spielte. Jedoch bestehen erhebliche Indizien dafür, dass zumindest die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten, d.h. seine Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln, infolge seiner erheblichen Alkoholisierung herabgesetzt war. So führte G._____ anlässlich seiner Befragung aus, dass der Beschuldigte getaumelt und ihn deshalb verfehlt habe, als er (der Beschuldigte) versucht habe, ihn zu schlagen. Man habe seinem Verhalten und seinen Aussagen angesehen, dass er Alkohol getrunken habe (UA act. 126 f.). Darüber hinaus ist auch dem Bericht zur Blutalkoholbestimmung des rechtsmedizinischen Instituts vom 30. März 2021 zu entnehmen, dass die Lichtreaktion des Beschuldigten verzögert war, er den Finger-Nase-Versuch verfehlt habe und der Strichgang stark schwankend absolviert worden sei. Insgesamt geht der Bericht von einem deutlichen Beeinträchtigungsgrad infolge Alkoholkonsums sowie Müdigkeit aus (UA act. 231). In der Gesamtbetrachtung ist daher nicht nur aufgrund der beim Beschuldigten festgestellten Blutalkoholkonzentration, sondern darüber hinaus auch aufgrund der konkreten Umstände im Tatzeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig war. Die Beeinträchtigung war jedoch nicht so stark, als dass von mehr als einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen wäre, zumal sich der Beschuldigte nicht etwa in einem komatösen Zustand befand, sondern zur Kommunikation und sodann ohne Weiteres auch zur Tatausführung in der Lage war. 2.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen, jedoch ist von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. - 10 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2022 sowie jenem der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. November 2022 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren – als Folge des von ihm beantragten Freispruchs – er sei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 4.3). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Insoweit vorliegend Tatbestände sowohl mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist in Anbetracht der Vielzahl von Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem (siehe Strafregisterauszug) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt, was auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Da der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie jenem der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. November 2022 zu einer solchen von 60 Tagen verurteilt worden ist, nachdem er die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hat, mithin gleichartige Strafen vorliegen, ist zu beiden Strafbefehlen eine Zusatzstrafe auszufällen. 3.3. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Juli 2023 beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr] bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu - 11 - reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Auch wenn A._____ keine lebensbedrohliche Verletzung oder eine arge Entstellung des Gesichts davongetragen hat, wären als Folge der heftigen Faustschläge gegen ihren Kopf, unter anderem, als sie bereits ohne Reaktions- und Abwehrmöglichkeit am Boden lag sowie des Sturzes ohne Weiteres sehr gravierende Kopfverletzungen oder eine Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB möglich gewesen. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg. Es handelt sich dabei innerhalb der Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, um eine mittelschwere bis schwere Variante. Der Beschuldigte hat sein Vorgehen nicht von langer Hand geplant, sondern aus der Situation hinaus gehandelt, als er mit A._____ verbal aneinandergeraten war. Dennoch ging er auf eine ihm körperlich weitaus unterlegene Frau mit unnötiger und übertriebener Gewalt los. Selbst als A._____ bereits wehrlos auf dem Boden lag, schlug der Beschuldigte ein weiteres Mal auf sie ein und traf mit dem Gesicht einen besonders sensiblen sowie heiklen Teil ihres Körpers. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit seines Handelns, das ein erschreckendes Mass an krimineller Energie des Beschuldigten offenbart hat, ist damit hinsichtlich des vollendeten Delikts nicht unerheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung hinausgegangen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Die konkreten Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten für seine Tat sind nicht restlos geklärt. Ob er tatsächlich gewalttätig wurde, weil A._____ ihm die Herausgabe einer Alkoholflasche verweigerte, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Fest steht, dass der Beschuldigte aus nichtigem Grund sowie unvermittelt zugeschlagen hat. Er stand weder unter Bedrängnis, noch ist dem Faustschlag eine eigentliche Provokation vorangegangen. Jedenfalls ist eine solche entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht bereits darin zu erkennen, dass ihn A._____ aufforderte, anständig mit ihr zu reden. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 12 - Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Trunkenheit leicht vermindert war, womit sich das mittelschwere Verschulden zu einem leichten bis mittelschweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren angemessen wäre. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dass A._____ von weit schwerwiegenderen Verletzungsfolgen verschont geblieben ist, ist einzig dem Zufall geschuldet. Indem der Beschuldigte sie zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat – einmal davon, als sie bereits am Boden lag – hat der Beschuldigte bereits alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Beschuldigte nicht von sich aus von A._____ abgelassen, sondern erst als C._____ bzw. D._____ ins Geschehen eingriffen. Auch wenn es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen gekommen ist, so ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten in Kauf genommenen schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzungen von A._____ relativ gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von ½ Jahr strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der leicht beeinträchtigten Schuldfähigkeit auf 3 Jahre festzusetzen ist. 3.4. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Missachtung der Widerhandlung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG angemessen zu erhöhen. Wer eine behördlich verfügte Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte hat die ihm auferlegte Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau missachtet, um in V._____ Party zu machen (UA act. 197). Während die Art und Weise der Tatbegehung nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, was sich neutral auswirkt, sind die rein egoistischen Beweggründe und das sehr hohe Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu - 13 - berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die ihm behördlich auferlegte Eingrenzung zu respektieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Wider- handlung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG erfassten Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessen Einzelstrafe von 9 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Widerhandlung gegen das AIG und der versuchten schweren Körperverletzung kein enger Zusammenhang besteht. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Jahr auf eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute 26- jährige Beschuldigte zahlreiche Male sowie mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Unter seinen Vortrafen finden sich namentlich solche wegen Raufhandels, Angriffs, einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Gewalt oder Drohung gegen Behörden, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. eingeholter Straf- registerauszug). Aufgrund der angeführten Delikte wurde der Beschuldigte bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und sass beinahe zwei Jahre in Haft (GA act. 210), was ihn jedoch offensichtlich nicht von der weiteren Begehung von Straftaten abzuhalten vermochte. Angesichts der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der von ihm verübten Delikte sowie der Frequenz, in der sich eine Verurteilung an die nächste reiht, ist beim Beschuldigten von einem unbelehrbaren Wiederholungstäter auszugehen. Die vorliegend zu beurteilende schwere Körperverletzung – bei welcher es sich um die bisher wohl schwerwiegendste Tat der Beschuldigten handeln dürfte – hat der Beschuldigte sodann nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung verübt. Die Vorstrafen sind deshalb straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte offensichtlich nicht die notwendigen Lehren daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungs- kriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2). Ebenso straferhöhend zu berücksichtigen ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Unter diesem Titel ist nicht nur die fehlende Reue und Einsicht in seine Taten zu berücksichtigten, sondern auch sein unkooperatives Verhalten während des Strafverfahrens. So blieb er - 14 - unentschuldigt am vorinstanzlich angesetzten Termin für die Haupt- verhandlung fern, weil ihm das Datum nicht gepasst habe, so dass die Verhandlung neu angesetzt und er ausgeschrieben werden musste, um seine Anwesenheit sicherzustellen (vgl. GA act. 56). Der ledige und kinderlose Beschuldigte hat keine Ausbildung absolviert und ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 von der Sozialhilfe abhängig. Seine finanzielle und persönliche Situation erweist sich unter diesen Umständen als schwierig. Im Übrigen geben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Anmerkungen Anlass. Eine besondere Strafempfindlichkeit – welche ohnehin nur in ausserordentlichen Fällen anzunehmen wäre – liegt nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). In der Gesamtbetrachtung überwiegen die negativen Faktoren deutlich, womit sich die Täterkomponente insgesamt um 1 Jahr straferhöhend auswirkt. 3.6. Zusammengefast erscheint dem Obergericht für die neuen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 3.7. Der Beschuldigte hat die neu begangenen Straftaten begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2022 wegen Raufhandels u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. November 2022 wegen Widerhandlung gegen das AIG zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden ist. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist die Freiheitstrafe für die neu begangenen Straftaten deshalb als Zusatz- satzstrafe zu den obgenannten Strafbefehlen auszusprechen, so dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die neuen strafbaren Handlungen und jene gemäss den beiden Strafbefehlen gleichzeitig beurteilt worden wären. Da die schwerste Straftat die versuchte schwere Körperverletzung und somit eine der neuen Straftaten ist, ergibt sich die Zusatzstrafe aus der gedanklichen Gesamtstrafe der neuen Straftaten (Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren) abzüglich der bei den Grundstrafen gemäss Strafbefehlen (Freiheitsstrafen von 5 Monaten und 2 Monaten) durch Asperation eingetretene Reduzierung von 3 Monaten, was eine Zusatzstrafe von 4 ¼ Jahren ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Da jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund der Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der vorinstanzlich als Zusatzstrafe ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sein Bewenden. - 15 - 3.8. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 3.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 547 Tagen (vorläufige Festnahme vom 13. März 2021 bis 14. März 2021 und vom 2. April 2021 bis 4. April 2021, Untersuchungshaft vom 7. Januar 2023 bis am 24. Januar 2023, vorzeitiger Strafvollzug seit 25. Januar 2023) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Staatsangehörigen von Eritrea wegen der versuchten schweren Körperverletzung sowie aufgrund des Umstands, dass gegenüber dem Beschuldigten bereits mit Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2019 im Verfahren SST.2019.101 rechtskräftig ein Landesverweis für die Dauer von sieben Jahren angeordnet wurde, für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – als Konsequenz des beantragten Freispruchs – von der vorinstanzlichen angeordneten (verlängerten) Landesverweisung abzusehen. Im Übrigen sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatland als Nationaldienstflüchtiger unzumutbar (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 5). 4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte hat sich als ausländischer Staatsangehöriger mit der versuchten schweren Körperverletzung einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldig gemacht und ist deshalb grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen. Darüber hinaus hat er die Katalogtat am 13. März 2021 und damit zu einem Zeitpunkt begangen, während die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2019 rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren noch wirksam war. Entsprechend kann die Landesverweisung grundsätzlich auf Lebenszeit ausgesprochen werden (vgl. Art. 66b Abs. 2 StGB). Ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung ist zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss ein schwerer - 16 - persönlicher Härtefall vorliegen und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung dürfen die privaten Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. 4.2.2. Sowohl die Vorinstanz als auch bereits das Obergericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 sind nach hinlänglicher Prüfung zum Schluss gelangt, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz weder einen schweren persönlichen Härtefall begründet noch ein überwiegendes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz besteht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.1.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.101 vom 17. Oktober 2019 E. 4). Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschuldigte die entsprechenden Erwägungen im Berufungsverfahren weder beanstandet noch nachträglich eingetretene Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen geltend macht, welche eine nochmalige Überprüfung rechtfertigen würden. Zusammengefasst ist der heute 26-jährige Beschuldigte trotz seines Aufenthaltes von neun Jahren – wovon er drei Jahre im Gefängnis verbracht hat und welche folglich nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3) – in der Schweiz weder sozial, beruflich, wirtschaftlich oder kulturell auch nur ansatzweise verankert oder integriert. Er versteht und spricht zwar ein wenig Deutsch, ist aber immer noch auf einen Dolmetscher angewiesen. Demgegenüber erweisen sich seine Chancen auf eine Reintegration in seinem Heimatland nach wie vor als intakt, zumal er nach Eritrea im Unterschied zur Schweiz verwandtschaftliche Kontakte pflegt und mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Entsprechend besteht auch nur ein geringfügig zu gewichtendes Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz, während jenes an seiner Wegweisung als unbelehrbarer Wiederholungstäter eindeutig überwiegt. 4.2.3. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten steht auch das Non- Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d StGB einer Landesverweisung – sofern sich die Prüfung dieser Gesichtspunkte angesichts der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe und der Dauer der Landesverweisung im jetzigen Zeitpunkt überhaupt aufdrängt – nicht entgegen. Obwohl dem Beschuldigten die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt wurde (vgl. MIKA-Akten act. 26) ergeben sich weder aus der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage noch aus den Vorbringen des Beschuldigten ein Vollzugshindernis. Der Beschuldigte macht zwar ganz allgemein geltend, dass ihm als Nationaldienstflüchtiger in seinem Heimatland eine Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder gar der Tod drohe (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 5). Abgesehen von seiner illegalen Ausreise lässt sich die behauptete - 17 - Gefährdungssituation indessen nicht belegen, zumal der Beschuldigte keinerlei individuell-konkrete gefährdende Umstände darlegt, geschweige denn substanziert. Allein der allgemeine Hinweis, dass er in einer (noch) nicht voraussehbaren Zukunft eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste, ist nichts mehr als eine unbelegte Behauptung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.3). Der Beschuldigte ist damit seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung von Umständen, welche seine angebliche individuell- persönliche Gefährdung im Heimatland begründen, nicht ansatzweise nachgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). 4.3. Der Beschuldigte hat die Katalogtat begangen, als die mit Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2019 ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren noch wirksam war. Gestützt auf Art. 66b Abs. 2 StGB kann in diesem Fall die Landesverweisung auf Lebzeit ausgesprochen werden. Ob auch im Falle des Beschuldigten die Dauer der Landesverweisung auf Lebzeit auszusprechen wäre, kann an dieser Stelle offen bleiben, da die Vorinstanz deren Dauer auf 20 Jahre befristet hat und im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erscheint eine auf Lebzeit ausgesprochene Landesverweisung, wie dies dem klaren Gesetzwortlaut entspricht, nicht gemeinhin ausgeschlossen, zumal sich das Bundesgericht soweit ersichtlich sowie entgegen dem vorinstanzlich angeführten Leitentscheid (BGE 139 II 121 E. 6.2) im Kontext der strafrechtlichen Landesverweisung dazu bis anhin nicht geäussert hat. 4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung ist ausserdem im Schengener Informationssystem auszuschreiben, was im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben ist. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ aufgrund der erlittenen Verletzungen im Gesicht eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem Schadenereignis, dem 13. März 2021, zu bezahlen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.4). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zurückzukommen, nachdem der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Einwendungen dagegen erhoben hat und hinsichtlich der Zivilforderungen im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt. - 18 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Der Beschuldigte ist zudem ausgangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin gestützt auf die von ihrem freigewählten Vertreter eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einem Stundenansatz von Fr. 220.00 für Aufwendungen bis Ende 2023 und einem Stundenansatz von Fr. 240.00 für Aufwendungen ab 2024 – für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von gerundet Fr. 900.00 zu bezahlen (Art. 433 StPO; § 9 Abs. 1, Abs. 2bis und Abs. 3; zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen, weshalb ihm die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 4/5 mit Fr. 8'726.70 auferlegt hat, was bei einer Gewichtung der Schuldsprüche und des Freispruchs nicht zu beanstanden ist. - 19 - 6.5. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 17'496.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 13'997.10 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.6. Die Vorinstanz hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'438.85 zugesprochen. Nachdem der Beschuldigte nicht zur Tragung dieser Kosten verpflichtet worden ist und er somit nicht beschwert ist, ist darauf nicht zurückzukommen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung (Anklageziffer 2). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1); - der Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG (Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2022 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 6. November 2022 - 20 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug im Umfang von insgesamt 547 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, A._____, eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 13. März 2021 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 900.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 4/5 im Umfang von Fr. 8'726.70 auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'496.40 auszurichten. - 21 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 im Umfang von Fr. 13'997.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'438.85 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert