8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'600.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 32'949.85 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.