5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende Betäubungsmittel werden eingezogen: - 0.5 Gramm Marihuana - 0.9 Gramm Kokain - 39.5 Gramm Marihuana Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 31 - 6.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände, werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - Schwert mit Bajonett - Revolver Kaliber .22 inkl. Munition