zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtgeldstrafe gemäss Ziffer 3.1. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 200 Tagen (24. September 2021 bis 11. April 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet.