3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie - 30 - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, sowie als separate Gesamtgeldstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziffer 3.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 19'800.00, sowie