Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 2.2.3) und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 3.2) freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um untergeordnete Punkte, auf die zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind.