Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die Strafzumessung insofern gutzuheissen, als eine Erhöhung der Freiheitsstrafe erfolgt, hingegen in Bezug auf die geforderte Massnahme für junge Erwachsene abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) im Umfang von 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.