5. Die von der Vorinstanz angeordnete Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. Zubehör ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Entgegen der Vorinstanz gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage für eine im Strafverfahren vorzunehmende Löschung einer – strafrechtlich nicht relevanten – Videodatei oder von «Personaldaten» als Voraussetzung für die Herausgabe. Das ist von Amtes wegen anzupassen. - 28 -