in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. 4.8. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mit den begangenen Katalogtaten hochstehende Rechtsgüter, insbesondere das Leben von mehreren Personen, gefährdet. Er wird zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von deutlich mehr als zwei Jahren verurteilt (zur «Zweijahresregel» vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Ferner ist auch die seit seinen - 27 -