Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Auch wenn der Beschuldigte kein «grossartiges» Verhältnis zu seinem Onkel haben will (GA act. 56), sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diesen Kontakt nicht intensivieren oder sich ein Umfeld aufbauen könnte. Auch ist die Wahrscheinlichkeit, sich im Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können, für ihn als junger und gesunder Mann mit guter Schweizer Schulbildung und einer – wenn auch nicht sehr langen (ca. 1.5 Jahre) – Arbeitserfahrung als Gipser ohne Weiteres als intakt einzustufen.