Zudem ging sie die familiäre Bindung zum Beschuldigten im Wissen um dessen Straffälligkeit ein, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4.5). Im Zeitpunkt der Eheschliessung vor wenigen Wochen – 24. April 2024 – lag bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, womit der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und des Landes verwiesen wurde. Zusammenfassend kann seiner Ehefrau zugemutet werden, den Beschuldigten in das Heimatland zu begleiten.