Sie ist gemäss Auskunft des Beschuldigten halb Kosovarin (wobei sie lediglich über einen Schweizer Pass verfüge; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 und 21), weshalb anzunehmen ist, dass sie mit der kosovarischen Kultur vertraut ist, zumal sie nunmehr im Haushalt der Familie des Beschuldigten und insbesondere mit seinen Eltern lebt. Zudem ging sie die familiäre Bindung zum Beschuldigten im Wissen um dessen Straffälligkeit ein, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4.5).