Weder daraus, noch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Gipserbetrieb seines Bruders arbeitet, ergibt sich hingegen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschuldigten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Der Beschuldigte verdient seinen Lebensunterhalt derweil selbst und arbeitet für sein monatliches Einkommen. Demgegenüber würde die Landesverweisung seine Ehefrau G._____ (vormals G._____) und das derzeit noch ungeborene Kind direkt betreffen, auch wenn sich das Ehepaar noch nicht lange kennt (der Beschuldigte hatte vor Vorinstanz noch angegeben, nicht in einer Beziehung zu stehen), sogleich heiratete und ein Kind zeugte.