Mithin sind keine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindungen ersichtlich. Dass der Beschuldigte derweil noch zuhause wohnt und seine neue Ehefrau auch mit in die 5.5 Zimmerwohnung gezogen ist, erscheint im Hinblick auf die Erwerbslosigkeit seiner Ehefrau, deren Risikoschwangerschaft sowie die zu verbüssende Freiheitsstrafe des Beschuldigten als durchaus sinnvoll, jedoch in erster Linie den Umständen geschuldet zu sein. Weder daraus, noch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Gipserbetrieb seines Bruders arbeitet, ergibt sich hingegen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschuldigten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5).