4.5. Der Beschuldigte ist seit dem 24. April 2024 verheiratet, seine Frau ist schwanger und sie wohnen zusammen bei seinen Eltern und seinem Bruder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Weder seine Eltern noch sein Bruder gehören zur Kernfamilie. Es liegt hinsichtlich seiner Eltern und seinem Bruder unter den vorliegenden Umständen auch sonst keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, vor. Mithin sind keine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindungen ersichtlich.