Lediglich ca. drei Monate nach Eröffnung des Strafbefehls beging er die im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte (Gefährdungen des Lebens, [teilweise versuchte] Nötigungen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz [mit Ausnahme von Anklageziffer 2.1], Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Neben den im Strafregisterauszug aufgeführten Vorstrafen stand der Beschuldigte bereits in seinen Jugendjahren mit dem Gesetz in Konflikt.