verhandlung S. 18 f.). Gemäss dem Sachverständigen könne es bis zu einer nachhaltigen Wirkung der Therapie beim Beschuldigten hingegen Monate, gegebenenfalls sogar ein bis zwei Jahre dauern (UA act. 246), was in Anbetracht des Umstands, dass die bisherige Therapie des Beschuldigten nicht richtig aufgegleist worden ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26), auch im Urteilszeitpunkt fortgeltend erscheint. Angesichts dessen und im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Aufschubs ist die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB vollzugsbegleitend anzuordnen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet.