Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB sind entgegen dem Beschuldigten vorliegend nicht erfüllt. Dem schlüssigen und überzeugenden Hauptgutachten von Dr. med. F._____ ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die ambulante Behandlung auch strafbegleitend eingeleitet und durchgeführt werden kann (UA act. 250), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Von einer erheblichen negativen Beeinträchtigung der Behandlungschancen kann daher keine Rede sein. Zwar hat der Beschuldigte durch seinen Stellenantritt mittlerweile eine geregelte Tagesstruktur und gibt an, nunmehr keinen Alkohol zu trinken