Die Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, ist dem Gutachter zu unterbreiten. Das Gericht hat sodann zu entscheiden, ob es die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen soll, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründen muss (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).