Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Eine ambulante Massnahme ist somit grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen; ein Aufschub der Strafe bedarf der besonderen Rechtfertigung. Die Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, ist dem Gutachter zu unterbreiten.