Dass Dr. med. F._____ in seinem Gutachten eine Massnahme für junge Erwachsene als Alternative gesehen hat, ändert nichts daran, dass eine ambulante Massnahme als weniger einschneidend (vgl. Art. 56a Abs. 1 StGB) und indiziert erscheint. Dies bestätigte denn auch Dr. med. F._____, indem er annimmt, eine ambulante therapeutische Massnahme genüge zur Zielerreichung, sofern sich der Beschuldigte als kooperativ erweise (UA act. 246). Folglich ist der ambulanten Massnahme der Vorzug zu geben. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt abzuweisen.