verhandlung S. 26). Dass die Staatsanwaltschaft daran zweifelt, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb gewillt und fähig sei, selbständig eine Ausbildung zu absolvieren (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 2), ändert nichts an den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters, wonach der Beschuldigte genügend Ressourcen habe und grundsätzlich auch fähig sei, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die scheinbar mangelnde Leistungsbereitschaft, die er gezeigt habe, sei vorwiegend psychisch bedingt (GA act. 34). Dass Dr. med. F.__