Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei theoretisch möglich, aus aktueller Sicht jedoch nicht zwingend erforderlich, um dem Rückfallrisiko zu begegnen, da diese überwiegend sozialpädagogisch und nur sekundär psychotherapeutisch orientiert sei (UA act. 250 f.). Dr. med. F._____ bestätigte die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung. Obwohl sich die Lebenssituation des Beschuldigten dahingehend geändert habe, dass durch seine Arbeit eine Tagesstruktur vorhanden sei, sei eine ambulante Massnahme weiterhin indiziert.