sei auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen, wobei ferner auch die Lebensumstände, insbesondere die fehlende Tagesstruktur aufgrund von Arbeitslosigkeit, von Bedeutung seien (UA act. 248). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erweise sich als sinnvoll. Diese könne auch vollzugsbegleitend eingeleitet und durchgeführt werden. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei dagegen weder zweckmässig noch zielführend. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art.