Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt, nachdem er selbst die Anordnung einer ambulanten Massnahme verlangt. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung ist der Beschuldigte in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört (UA act. 250). Auch hinsichtlich des Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten äusserte sich der Gutachter Dr. med. F._____ in seinem Gutachten schlüssig und substanziert: So bestehe beim Beschuldigten eine Rückfallgefahr, wobei mit mindestens moderater Wahrscheinlichkeit Tätlichkeiten und leichte Körperverletzungen zu erwarten seien und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Drohungen gerechnet werden müsse (UA act. 248). Das Rückfallrisiko