Diese vor dem 25. Geburtstag des Beschuldigten verübten Taten bzw. die Deliktneigung des Beschuldigten steht gestützt auf das schlüssige und überzeugende Hauptgutachten von Dr. med. F._____ vom 15. März 2022 in einem engen Zusammenhang mit seinen traumatischen Erlebnissen bzw. der daraus folgenden diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; UA act. 234, 245 und 248 f.), weshalb von einer schweren psychischen Störung im juristischen Sinne auszugehen ist (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 ff.). Dies wird vom Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt, nachdem er selbst die Anordnung einer ambulanten Massnahme verlangt.