3.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB oder einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB sind unbestrittenermassen gegeben. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der (teilweise versuchten) Nötigungen, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Diese vor dem 25. Geburtstag des Beschuldigten verübten Taten bzw. die Deliktneigung des Beschuldigten steht gestützt auf das schlüssige und überzeugende Hauptgutachten von Dr. med. F.___