Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 200 Tagen (24. September 2021 bis 11. April 2022) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, es sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB anzuordnen (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 2). Der Beschuldigte beantragt, es sei die Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben (Berufungsbegründung Ziff. 3).