2.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 – mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, und – als separate Gesamtgeldstrafe mit der Widerrufsstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe gemäss - 20 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Juni 2021 – mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 19'800.00, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.