2.8.5. In Bezug auf die Widerrufsstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 wäre in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zusammen mit der unbedingten Geldstrafe für die neu begangenen Delikte in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Nachdem die Obergrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht ist und ein Strafartenwechsel auch in dieser Konstellation ausgeschlossen ist, wirkt sich der Widerruf faktisch nicht aus. Dies ist, auch wenn dies zu unbilligen Ergebnissen führt, hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).