Die Nichtbewährung und die dem Beschuldigten zu stellende Schlechtprognose hat zur Folge, dass einerseits die neue Strafe unbedingt auszusprechen ist und andererseits – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der neuen Geldstrafe und der damit einhergehenden Wechselwirkung – der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen ist (Art. 46 Abs. 1 StGB).