Der Beschuldigte hat die neuen Delikte, für die eine selbständige Strafe festzusetzen ist, während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 10. Juni 2021 auferlegten Probezeit von zwei Jahren bzw. lediglich ca. drei Monate nach dessen Eröffnung begangen hat. Die ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen und die Busse von Fr. 1'200.00 vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, nur kurze Zeit später weitere Delikte zu begehen. Damit ist denn auch die Warnwirkung des bedingten Vollzugs ausgeblieben. Ihm ist somit auch aus diesem Grund eine Schlechtprognose zu stellen.