Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 100 Tagessätze als angemessen. Nachdem die gesetzliche Obergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. Es erübrigen sich deshalb auch Ausführungen zum Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.3). - 19 - 2.8.3. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus und die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 110.00 festzusetzen (siehe dazu oben).