Hinsichtlich der weiteren Tatumstände kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist für die Nötigung von C._____ und D._____ – bei isolierter Betrachtung – von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen und einer dafür angemessenen Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche und zeitliche Konnex zu der versuchten Nötigung zu berücksichtigen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der vollendeten Nötigung entsprechend geringer erscheint. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 100 Tagessätze als angemessen.