sich in grosser Gefahr (UA act. 1667), womit die versuchte Nötigung bereits unmittelbare Folgen zeitigte. Offenbar war ihr Fluchtgedanke jedoch stärker, was hingegen einzig in der Person von B._____ begründet lag. Der Taterfolg im Sinne der Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit lag jedenfalls sehr nahe. Der Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, ist deshalb nur sehr leicht verschuldensmindernd mit 30 Tagessätzen zu berücksichtigen, so dass auf eine angemessene Einsatzgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu erkennen ist. 2.8.2. Die Einsatzstrafe ist für die hinsichtlich C._____ und D._____ begangene vollendete Nötigung gemäss Art. 181 StGB angemessen zu erhöhen.