Insgesamt wäre für die vollendete Nötigung in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat alles unternommen, damit der Taterfolg auch eintritt. B._____ nahm die Bedrohung durch die Waffe denn auch ernst und wähnte