Die vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation und die damit einhergehende gewollte Einschränkung der Handlungsfreiheit geht mit der Gewaltdrohung gegen B._____ über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Nötigung hinaus. Hinsichtlich des grossen Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens verwiesen werden. - 18 -