gezielt daran hindern, sich aus der Gefahrensituation zu begeben bzw. sie am Weggehen hindern, indem er ihr mit der gezogenen Waffe implizit drohte, davon Gebrauch machen zu wollen. Dies musste sie denn auch ernst nehmen, nachdem er bereits zuvor mit der Waffe direkt auf sie gezielt hat. Die Bedrohung mit einer Schusswaffe – wenn auch nicht mit erhobener Waffe – wiegt besonders schwer, zumal die bedrohte Person jederzeit mit dem Einsatz der Waffe rechnen muss, was schwere Verletzungen zur Folge haben kann. Die vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation und die damit einhergehende gewollte Einschränkung der Handlungsfreiheit geht mit der Gewaltdrohung gegen B.