Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte versuchte – nachdem er die Pistole auf B._____ gerichtet hatte und diese verängstigt und eingeschüchtert rückwärts Richtung Auto ging –, B._____ am Weggehen zu hindern, indem er sie mit gezogener (aber nicht auf sie gerichteter) Pistole aufforderte, stehen zu bleiben. Der Beschuldigte wollte B._____ gezielt daran hindern, sich aus der Gefahrensituation zu begeben bzw. sie am Weggehen hindern, indem er ihr mit der gezogenen Waffe implizit drohte, davon Gebrauch machen zu wollen.