2.8.1. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Delikt, namentlich der versuchten Nötigung gemäss Art. 180 StGB festzusetzen. Diese wiegt schwerer als die vollendeten Nötigungen, nachdem der Beschuldigte B._____ mit gezogener Waffe davon abhalten wollte, die Gefahrensituation zu verlassen, wohingegen der Beschuldigte bei den vollendeten Nötigungen C._____ und D._____ aufforderte, sich aus der Gefahrensituation zu entfernen, was denn auch im Interesse von C._____ und D._____ gewesen sein dürfte, weshalb der Eingriff in die Willensbetätigung vergleichsweise geringer erscheint.